Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung legen Sie Ihren Willen für den Fall fest, dass Sie im Verlauf einer schweren Krankheit nicht mehr selbst über die Behandlung entscheiden können.

Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich, es empfiehlt sich allerdings, diese Patientenverfügung alle zwei Jahre mit Unterschrift und Datum zu bestätigen sowie bei den Angehörigen, dem Hausarzt und gegebenenfalls der Heimleitung eine Kopie zu hinterlegen. Wichtig ist zudem, dass eine neutrale Person (Notar, Hausarzt etc.) jederzeit bezeugt, dass der Verfasser der Verfügung zum Zeitpunkt seiner Abfassung im „Vollbesitz der geistigen Kräfte“ war.

Zur Patientenverfügung gehört die Vorsorgevollmacht für einen sogenannten Patientenanwalt. Dieser vertritt rechtlich den Patienten auch in Fragen von Lebensgefährdung und Unterbringung, wenn der Patient – vollständig oder teilweise – nicht mehr einsichtsfähig ist.

Der Gesetzgeber zielt mit dem neuen Betreuungsrechtsänderungsgesetz darauf ab, diesen Vorsorgemaßnahmen eine rechtskräftige Bedeutung zu geben. Auch die Bundesärztekammer rät dazu, persönliche Vorsorge mit Hilfe einer Patientenverfügung zu treffen.

Für spezielle Fragen hinsichtlich der Patientenverfügung (Abfassung, Formulierung, Rechtsverbindlichkeit etc.) setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.