Traditionelle Erdbestattung

Bis zum Ende des 19. Jahrhunderts war die Erdbestattung die in Deutschland allein ausgeübte Bestattungsart. Auch wenn sich die Bestattungskultur im Wandel befindet, ist die Erdbestattung immer noch die am Weitesten verbreitete Bestattungsart.


Verschiedene Grabarten

Nicht nur Friedhöfe unterscheiden sich voneinander, auch Grabstätten sind in unterschiedliche Grabarten unterteilt. Es haben sich bei der Vergabe von Grabstellen verschiedene Arten von Nutzungsrechten herausgebildet, die Reihengräber, Wahlgräber und Sondergräber:

Das Reihen-(Einzel-)Grab

Ein Reihengrab dient nur der Aufnahme eines einzelnen Verstorbenen und wird nach der „Reihe“ für die Dauer der festgelegten Ruhezeit vergeben. Eine Verlängerung ist bei Reihengräbern nicht zulässig. Das Nutzungsrecht kann erst beim Todesfall durch die Angehörigen erworben werden.

Das Wahlgrab

Um die beschränkte Ruhefrist und die anschließend vorgeschriebene Abräumung eines Reihengrabes zu vermeiden, kann die Friedhofsordnung auch die Vergabe von Wahlgräbern (auch als Familiengrab bezeichnet) vorsehen. Ein Wahlgrab kann der Nutzer aus den verfügbaren Grabstellen auswählen und nach Lage und Größe mitbestimmen. Es ist nicht nur für einen Verstorbenen genehmigt, sondern kann zur Bestattung zum Beispiel einer Familie dienen. Im Unterschied zum Reihengrab kann das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab nach Ablauf gegen Bezahlung einer Gebühr entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Friedhofsordnung verlängert werden.


Anonyme Gräber

Außer den beiden genannten Grabarten gibt es die Möglichkeit der anonymen Bestattung. Anonyme Grabfelder dienen meist zur namenlosen Beisetzung von Särgen. Den Angehörigen ist die genaue Bestattungsstelle nicht bekannt. Das Abschied nehmen am Grab ist daher nicht möglich und es fehlt der oft so wichtige Anlaufpunkt zur Trauerbewältigung nach einer Bestattung. Die Grabflächen bestehen meist ausschließlich aus Rasenflächen, am Rand können Blumengebinde abgelegt oder Grablichter aufgestellt werden. Eine namentliche Nennung der Verstorbenen entfällt.